Beitragsordnung

des Vereins "Münchner Schreiberlinge"
§ 1 Grundsatz / Ermächtigungsgrundlage
  1. Grundlage für diese Beitragsordnung ist die Satzung des Vereins in ihrer jeweils gültigen Fassung.
  2. Die Beitragsordnung regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung und kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.
§ 2 Beitragspflicht / Bedeutung der Beitragszahlung für den Verein
  1. Jedes Vereinsmitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag nach Vorgaben des § 4 dieser Beitragsordnung zu zahlen.
  2. Das Beitragsaufkommen der Mitglieder ist eine wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Vereins. Daher ist der Verein darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihrer in der Satzung grundsätzlich verankerten Beitragspflicht in vollem Umfang und pünktlich nachkommen. Nur so kann der Verein seine Aufgaben erfüllen.
§ 3 Beschlüsse

Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Mitgliedsbeitrags.

§ 4 Beiträge
  1. Mit Vereinsgründung beträgt der minimale Mitgliedsbeitrag 12 €/Jahr. Es können freiwillig Beiträge in Höhe von 24 €, 60 € oder 120 €/Jahr gezahlt werden.
  2. Über eine mögliche Reduzierung oder Erlassung der Mitgliedsbeiträge entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag des jeweiligen Mitglieds. Ein Rechtsanspruch auf eine Ermäßigung des Mitgliedsbeitrags oder auf eine Freistellung von der Beitragspflicht besteht nicht.
  3. Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge erfolgt per SEPA-Lastschriftmandat, das dem Verein mit Eintritt zu erteilen ist. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind die dem Verein dadurch entstehenden Bankgebühren vom Mitglied zu erstatten.
  4. Sonderregelungen zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages können bei berechtigtem Interesse auf Antrag vom Vorstand genehmigt werden. Einzelfallentscheidungen erlangen keine Allgemeingültigkeit.
§ 5 Vereinskonto
  1. Die Bankverbindung des Vereins wird mit Vereinsgründung nachgereicht.
  2. Überweisung auf andere Konten sind nicht zulässig und werden nicht als Zahlungen anerkannt.
§ 6 Inkrafttreten

Diese Beitragsordnung tritt mit Vereinsgründung in Kraft.